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Satzung

in der Fassung nach der Satzungsänderung durch den Beschluss des Beirates der Stiftung am 31.03.2025

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

1) Die Stiftung führt den Namen „Forschungsgemeinschaft Deutscher Hörakustiker“.

2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Mainz.

§ 2 Stiftungszweck

1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Zweck der Stiftung ist die Erforschung und Förderung der Hörakustik in technischer und medizinischer Hinsicht.

3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die finanzielle Förderung von Forschungsvorhaben zur Hörakustik (Förderpreise), sowie
  • durch die Vergabe von Stiftungspreisen für besondere Leistungen auf diesem Gebiet.

4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5) Die Stiftung kann den Stiftungszweck selbst, durch Hilfspersonen iSd. § 57 Abs. 1 S. 2 AO oder durch Mittelweitergaben iSd. § 58 Nr. 1 AO verwirklichen.

§ 3 Stiftungsvermögen

1) Das Vermögen der Stiftung besteht insgesamt aus

  1. dem Grundstockvermögen und
  2. ihrem sonstigen Vermögen.

2) Zum Grundstockvermögen gehören

  1. das gewidmete unantastbare Vermögen in Höhe von EUR 125.000,00 (Stand: 31.12.2022)
  2. das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung) und
  3. das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.

3) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können für die Erfüllung des Stiftungs-zweckes verwendet werden, soweit die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist. Die Stiftung darf einen Teil des Grundstockvermögens, jedoch maximal 10%, verbrauchen, wenn der Stiftungszweck auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann, wobei sie verpflichtet ist, das Grundstockvermögen innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren wieder um den verbrauchten Teil aufzustocken. Der Vorstand benötigt hierfür die Zustimmung des Stiftungsbeirats.

4) Die Erträgnisse sowie Zuwendungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifterin/der Stifter und ihre/seine Erben bzw. Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

5) Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremden Vermögen zu verwalten.

6) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben und deckt ihre Verwaltungskosten aus den Nutzungen des Grundstockvermögens sowie aus dem sonstigen Vermögen wie insbesondere Spenden und sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

7) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise Rücklagen zuführen.

8) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 4 Stiftungsorgane

1) Organe der Stiftung sind

  • der Vorstand
  • der Stiftungsbeirat.

2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen in angemessenem Umfang.

§ 5 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen. Er wird vom Stiftungsbeirat auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort.

2) Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsbeirat mit einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden aus wichtigem Grunde abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der 5-jährigen Amtsdauer aus seinem Amte aus, wird für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied berufen.

4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin auf die Dauer von 5 Jahren.

§ 6 Aufgaben des Vorstandes

1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens sowie der Zuwendungen, gemäß den Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln,
  • die Erstellung der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
  • die Vorlage der vorgenannten Unterlagen an die Stiftungsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres

2) Der Stiftungsvorstand kann für die laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer anstellen.

3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende oder der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin sein muss.

4) Grundstücksgeschäfte und Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit mehr als EUR 5.000,00 verpflichten, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Stiftungsbeirates.

§ 7 Geschäftsführer / Geschäftsführerin

1) Der Vorstand kann zur Unterstützung des Vorstandes und zur Erledigung / Verwaltung der laufenden Geschäfte durch Beschluss eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Die Aufgaben ergeben sich aus einer Vereinbarung / einem Vertrag mit dem/der Geschäftsführer/in. Soweit der/die Geschäftsführer/in ehrenamtlich tätig ist, gilt § 6 Nr. 1 der Satzung.

2) Der/die Geschäftsführer/in kann, muss aber nicht Mitglied des Vorstands sein. Darüber entscheidet der Stiftungsbeirat durch gesonderten Beschluss.

3) Der/die Geschäftsführer/in kann hauptamtlich oder ehrenamtlich für die Stiftung tätig sein. Darüber entscheidet der Stiftungsbeirat durch gesonderten Beschluss.

4) Ein/e hauptamtliche/r Geschäftsführer/in kann eine Vergütung erhalten, wenn die Aufgaben und die Vermögenssituation dies zulassen. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Stiftungsbeirat durch gesonderten Beschluss.

5) Der/die Geschäftsführer/in hat für den übertragenen Geschäftsbereich die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 Bürgerliches Gesetzbuch.

§ 8 Stiftungsbeirat

1) Der Stiftungsbeirat besteht aus 5 Personen. Er bestellt aus seiner Mitte auf die Dauer von 5 Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.

2) Dem Stiftungsbeirat gehören an:

  1. Drei Hörakustiker/innen, die Mitglied in einem der nachgenannten Verbände sind: Bundesinnung der Hörakustiker KdöR, Fachverband Deutscher Hörakustiker e.V., Europäische Union der Hörakustiker e.V. und mindestens 3 Jahre vor ihrer Ernennung ununterbrochen der FDHA Spenden zukommen ließen.
  2. Zwei Mitglieder wahlweise aus der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren- Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie und/oder aus dem Deutschen Berufsverband der Hals-Nasen-Ohrenärzte e.V.

3) Scheidet eines der unter Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Mitglieder aus dem Stiftungsbeirat aus, bestimmt der Stiftungsbeirat das neue Mitglied durch Zuwahl (Kooptation) mit einfacher Mehrheit der verbleibenden Mitglieder. In diesem Fall bilden die verbleibenden Stiftungsbeiratsmitglieder den Stiftungsbeirat. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter. Das neue Mitglied soll demselben Verband gemäß Abs. 2 angehören, dem auch das ausgeschiedene Mitglied angehört hat; bezüglich der Verbände gemäß Abs. 2 Nr. 2 bleibt das Wahlrecht bestehen. Sollten alle Mitglieder des Stiftungsbeirates ausgeschieden sein, wird jeweils ein neues Mitglied durch jeden der in Abs. 2 genannten Verbände entsandt.

4) Die Mitglieder des Stiftungsbeirates können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die übrigen Mitglieder mit einfacher Mehrheit abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Stiftungsbeiratsmitglied Anspruch auf Gehör.

5) Der Stiftungsbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Aufgaben des Stiftungsbeirates

Der Stiftungsbeirat hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abberufung sowie Entlastung der Vorstandsmitglieder,
  2. Beratung des Vorstandes und des Geschäftsführers,
  3. Mitwirkung beim Abschluss von Rechtsgeschäften nach § 6 Abs. 4,
  4. Erlass einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Vorstandes und des Geschäftsführers,
  5. Zustimmung zum Verbrauch eines Teils des Grundstockvermögens nach § 3 Abs. 3,
  6. Erlass einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Stiftungsbeirates,
  7. Erlass von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln,
  8. Beschlüsse über die Änderung, die Erweiterung oder die Beschränkung des Stiftungszwecks, über sonstige Satzungsänderungen, über die Zulegung zu einer anderen Stiftung, über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung und über die Auflösung der Stiftung,
  9. Entgegennahme der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

§ 10 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Stiftungsorgane

1) Der Vorstand und der Stiftungsbeirat sind vom jeweiligen Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden, zu seinen Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr bei Wahrung einer Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung auf elektronischem Weg wahrt die Schriftform, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist. Der Vorstand und der Stiftungsbeirat sind außerdem einzuberufen, wenn mindestens 2 ihrer jeweiligen Mitglieder dies verlangen. Der Stiftungsbeirat kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Sitzungen können als Präsenzveranstaltung oder mittels Videokonferenz stattfinden. Auf ihren Wunsch können sich einzelne Mitglieder auch bei einer Präsenzveranstaltung mittels Videokonferenz zuschalten (hybride Sitzung).

2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind bzw. an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit muss unverzüglich eine erneute Beschlussfassung unter Teilnahme sämtlicher Mitglieder herbeigeführt werden.

3) Der Stiftungsbeirat fasst seine Beschlüsse ebenfalls mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind bzw. an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag; ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen Mitglieds, das zum Sitzungsleiter gewählt ist und die Sitzung leitet.

4) Beschlüsse des Vorstandes und des Stiftungsbeirates können in Sitzungen gemäß Abs. 1 oder auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn die eingescannte Kopie eines unterzeichneten Stimmzettels per E-Mail übersandt wird. Die Stimmabgabe unmittelbar durch E-Mail oder sonstige Textform ist nicht ausreichend. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsbeirates bzw. des Vorstandes zu dieser Abstimmungsform erforderlich.

5) Der Vorstand erstellt innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung. Die Jahresrechnung ist durch einen Prüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes oder des Stiftungsbeirates ist, zu überprüfen. Der Prüfungsbericht des Prüfers und der Geschäftsbericht des Vorstandes sind dem Stiftungsbeirat vorzulegen.

6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderungen

1) Der Stiftungsbeirat kann mit einer 2/3-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder der Stiftung einen anderen Zweck geben oder den Zweck der Stiftung erheblich beschränken, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Der Stiftungszweck darf nur geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Unter diesen Voraussetzungen darf die Stiftung auch in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem in der Satzung eine Zeit für das Fortbestehen festgelegt wird und die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks in dieser Zeit gesichert erscheint.

2) Der Stiftungsbeirat kann mit einer 2/3-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder den Stiftungszweck in anderer Weise als nach Absatz 1 ändern oder es können andere prägende Bestimmungen wie der Name, der Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und die Verwaltung des Grundstockvermögens in der Satzung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen.

3) Der Stiftungsbeirat kann mit einer 2/3-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder den Stiftungszweck erweitern, wenn das Vermögen seit der Errichtung so zugenommen hat, dass auch der neue Zweck mit dem sonstigen Vermögen bzw. den Nutzungen des Vermögens dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.

4) Der Stiftungsbeirat kann mit einer 2/3-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder Satzungsänderungen beschließen, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, wenn dies der Zweckerfüllung dient.

5) Satzungsänderungen nach den Absätzen 1 bis 4 bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

6) Bei einer Sitzverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Stiftungsbehörde bedarf die Satzungsänderung zusätzlich der Zustimmung der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der neue Sitz begründet werden soll.

§ 12 Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

1) Der Stiftungsbeirat kann mit einer 2/3-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder beschließen, die Stiftung einer anderen rechtsfähigen Stiftung zuzulegen oder mit einer anderen rechtsfähigen Stiftung zusammenzulegen, wenn sich die Verhältnisse nach der Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nicht ausreicht, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, wenn der Zweck der Stiftung im Wesentlichen mit der anderen Stiftung übereinstimmt und wenn gesichert erscheint, dass die andere Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung bzw. der Zusammenlegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Es gelten im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 86 ff. BGB.

2) Der Stiftungsbeirat kann mit einer 2/3-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und auch durch eine Satzungsänderung der Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.

3) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

§ 13 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweiligen Stiftungsrechts.

§ 14 Anfallberechtigung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt deren Vermögen an die Akademie für Hörakustik in Lübeck, Einrichtung der Bundesinnung der Hörakustiker, KdÖR, die es unmittelbar oder ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung oder für einen anderen gemeinnützigen Zweck zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt mit dem Tag der Zustellung der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

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